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 Bekanntmachung

Beförderungsentgelte im Taxenverkehr

V e r o r d n u n g

über die Festsetzung der

Beförderungsentgelte für die vom

Kreis Minden-Lübbecke zugelassenen Taxen vom 18. März 2019

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) sowie aufgrund der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 247/SGV. NW. 92) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Kreistag des Kreises Minden-Lübbecke folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1 Pflichtfahrgebiet

(1) Als Pflichtfahrgebiet gilt für jedes Unternehmen das Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke.

(2) Für Fahrten innerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung von Personen mit den vom Kreis Min-den-Lübbecke als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen nur nach dieser Rechtsverordnung erhoben werden. Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Fahrstrecke nicht diesem Tarif.

In diesen Fällen ist die Vergütung frei vereinbar. - 51 -

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jedes Mitglied des Fahrpersonals, dessen Fahrzeug fahrbereit ist, die ihm in der Betriebssitzge-meinde angetragene Fahrt durchzuführen.

§ 2 Berechnung des Beförderungsentgelts

(1) Der Fahrpreis für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke, dem Preis für etwaige Wartezeiten und Zuschläge zusammen.

(2) Diese Entgelte sind Festpreise und dürfen nicht über- noch unterschritten werden.

(3) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt

a) an Werktagen (Montag bis Sonnabend)

in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 3,60 Euro

b) an Werktagen (Montag bis Sonnabend)

in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

sowie an Sonn- und Feiertagen

in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 4,10 Euro

(4) Das Entgelt für die mit einzelnen oder mehreren Fahrgästen gefahrene Strecke beträgt

a) an Werktagen (Montag bis Sonnabend)

in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr je km 2,20 Euro

(die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach jeweils 45,45 m)

b) an Werktagen (Montag bis Sonnabend)

in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr je km 2,30 Euro

(die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach jeweils 43,48 m)

(5) Wartezeiten sind mit 36,00 Euro für jede Stunde (die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach je 10,00 Sekunden) zu berechnen.

Eine Wartezeitgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Stillstand des Taxis nach dessen Inanspruchnahme verursacht wurde durch

a) einen technischen Mangel am Fahrzeug,

b) einen Unfall mit Beteiligung des Fahrzeuges,

c) eine gesetzliche Hilfeleistung,

d) eine Polizeikontrolle oder

e) andere Umstände, die das Fahrpersonal oder das Unternehmen zu vertreten haben.

(6) Die erste Fortschaltung (0,10 Euro) ist im Grundpreis enthalten.

(7) Für die Inanspruchnahme einer Großraumtaxe (mehr als vier vollwertig nutzbare Fahrgastplätze) ist ein Zuschlag von 5,00 Euro zu zah-len, wenn die Taxe mit mehr als vier Fahrgästen besetzt ist. Der Zuschlag ist über den Fahrpreisanzeiger zu berechnen.

§ 3 Anfahrt zum Bestellort

(1) Die Vergütung der Anfahrt zum Bestellort ist wie folgt zu berechnen:

a) Liegt der Bestellort innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens, ist die Anfahrt nicht zu berechnen. Der Fahrpreisanzei-ger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit eingeschaltet werden.

b) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens und geht die anschließende Besetztfahrt zur Betriebs-sitzgemeinde zurück, so ist die Anfahrt nicht zu berechnen.

c) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Taxiunternehmens und geht die anschließende Besetztfahrt nicht zur Be-triebssitzgemeinde zurück, so ist für die Anfahrt der jeweilige Grundpreis und tagsüber 1, 10 Euro

(die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt nach 90,91 m)

sowie nachts und sonn- und feiertags 1,15 Euro

(die Schaltung von 0,10 Euro erfolgt jeweils nach 86,96 m) je Kilometer zu berechnen

(2) Darf ein Taxenunternehmen aufgrund einer Ausnahmegenehmigung eine Taxe in einer anderen Gemeinde bereithalten, so gilt hierfür der Absatz 1 sinngemäß.

§ 4 Versagen des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis gemäß § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 zu errechnen.

(2) Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast vor Beginn der Fahrt aufmerksam zu machen.

(3) Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxiunter-nehmen als auch dem Fahrpersonal.

§ 5 Rücknahme des Fahrauftrages

(1) Tritt ein Fahrgast aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an und ist die Taxe bereits am Bestellort eingetroffen, so ist der anderthalbfache Grundpreis innerhalb der Betriebssitzgemeinde zu entrichten.

(2) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebssitzgemeinde, so ist das Wegstreckenentgelt nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) zu berechnen.

(3 )Die Berechnung nach § 5 Abs.1 erfolgt nicht über den Fahrpreisanzeiger.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmens bleiben unberührt. - 52 -

§ 6 Vorauszahlung, Quittung

(1) Besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass der Fahrgast das Beförderungsentgelt am Ende der Fahrt nicht entrichten kann, kann das Fahrpersonal eine Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Beförderungsentgelts verlangen.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Fahrpersonal eine Quittung über das Beförderungsentgelt zu erteilen, die neben den üblichen Angaben die Ordnungs-Nummer oder das amtliche Kennzeichen der Taxe, auf Wunsch auch eine stichwortartige Angabe des Fahrtwe-ges, enthalten muss.

§ 7 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

(1) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes bedürfen der Genehmigung des Landrates.

(2) Sondervereinbarungen über Krankenfahrten mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern sind dem Landrat vor Inkrafttreten anzuzeigen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Beförderungsentgelt fordert

- entgegen § 3 ein anderes Entgelt fordert oder bei der Anfahrt nicht die kürzeste Fahrstrecke benutzt

- entgegen § 5 ein anderes Entgelt fordert

- entgegen § 6 Abs. 1 eine Vorauszahlung ohne begründeten Anlass verlangt

- entgegen § 6 Abs. 2 eine Quittung nicht oder nicht vollständig ausgefüllt aushändigt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die vom Kreis Minden-Lübbecke zugelassenen Taxen vom 15. Dezember 2014 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für die vom Kreis Minden-Lübbecke zugelassenen Taxen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Minden, den 18. März 2019

Dr. Ralf Niermann

Landrat

64 Bekanntmachung

Verordnung

über den Verkehr mit Taxen für das Gebiet

des Kreises Minden-Lübbecke vom 18. März 2019

(Aufgrund der Ermächtigung des § 47 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der gelten-den Fassung in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-verordnungen nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV.NW.1990 S. 247/SGV.NW. 92) hat der Kreistag des Kreis Minden-Lübbecke am 18.03.2019 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für Personenbeförderung innerhalb des Kreises Minden-Lübbecke durch die für diesen Bereich zugelassenen Ta-xen.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt. - 53 -

§ 2 Dienstbetrieb

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet. Die Betriebspflicht schließt – soweit erforderlich – eine lückenlose Nachtdienstbereitschaft ein. Den ortsüblichen Umfang bestimmt die Genehmigungsbehörde.

(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 3 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereitgehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3} Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.

§ 3 Aufstellung eines Dienstplanes

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxenunternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der festgestellten öffentlichen Verkehrsinteressen, der Arbeits-zeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstel-len.

4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen sind, außer in den Fällen des S 47 Abs. 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz, nur auf den nach den Vorschriften der Straßenver-kehrsordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitzuhalten. Das Bereithalten von Taxen an anderen Stellen kann in Sonderfäl-len genehmigt werden.

(2 In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen Taxen innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes überall dort bereitgestellt werden, wo das Parken und Halten nicht durch Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder durch amtliche Verkehrszeichen verboten ist.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen an-ordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Be-reich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.

§ 5 Ordnung auf den Taxenstandplätzen

(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Rei-henfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxen-standplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den warten-den Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxen-ruf oder -funk erteilt werden.

(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedie-nen. Näheres regelt die Funkbetriebsordnung. Bei Auftragsannahme per Funk oder Telefon ist dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekanntzugeben.

(4) An den Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türen-schlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte.

(5) Taxen dürfen auf den Standplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(6) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.

§ 6 Fahrdienst

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Be-förderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbeson-dere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen.

(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(3 Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrzeugführers be-findlichen Tieren untersagt.

(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden. - 54 -

§ 7 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Tarifordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie Straßenpläne des Krei-ses (festgelegtes Pflichtfahrgebiet), die dem jeweils neuesten Stand entsprechen, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungs-nummer der Taxe sowie der Name und die Anschrift des Taxenunternehmers vermerkt sind. Die Quittungsvordrucke müssen den Vor-schriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4.PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig.

1. als Unternehmer

a. die Mitteilung über den Ausfall einer Taxe nach § 2 Abs. 2 unterlässt,

b. den Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht in der von der Genehmigungsbehörde bestimmten Form auf Verlangen gem. § 2 Abs. 3 nicht erbringt,

c. die Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Dienstplan oder seiner Änderung nach § 3 Abs. 2 versäumt,

d. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 3 zur Aufstellung eines Dienstplanes nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist nachkommt,

e. gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,

f. einer vollziehbaren, schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 4 Abs. 3 nicht nachkommt,

g. die Ausführung eines Taxenfahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen S 6 Abs. 5 anordnet oder zulässt,

h. nicht sicherstellt, dass die nach § 7 Abs. 1 und 2 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind.

 

2. als Fahrzeugführer

a. gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplanes nach § 3 Abs. 4 verstößt,

b. die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 über das Bereithalten von Taxen nicht beachtet,

c. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 6 über die Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,

d. entgegen § 6 Abs. 2 .ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erle-digt,

e. entgegen § 6 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung dritte Personen oder in seiner Obhut befindliche Tiere unentgeltlich mit-nimmt,

f. entgegen § 6 Abs. 4 unerlaubt Fahrgäste anspricht oder anlockt, um einen Fahrauftrag zu erhalten/

g. entgegen § 6 Abs. 5 Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, mit Mietwagen ausführt,

h. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die vorgesehene Einsichtnahme verweigert.

 

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Taxen für das Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke vom 08. Januar 1993 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Verordnung über den Verkehr mit Taxen für das Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke wird hiermit öffentlich bekannt-gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Minden, den 18. März 2019

Dr. Ralf Niermann

Landrat